Allgemeine Geschäftsbedingungen der dendatec Gesellschaft für Dental- & Datentechnik mbH Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kaufverträge mit Nichtverbrauchern I. Geltung 1. Für die Leistungen und Lieferungen der Firma dendatec GmbH (nachfolgens: dendatec) gelten aussschließlich unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. Wird ein Auftrag unter Abweichung von unseren Liefer- und Zahlungsbedingungen erteilt, so gelten im übrigen ebenfalls ausschließlich nur unsere Liefer- und Zahlungsbedingungen. Widersprechende Allgemeine Geschäftsbedingungen haben keine Gültigkeit. 2. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsbedingungen abzutreten. 3. Alle von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Nebenabreden. II. Angebote und Vertragsabschluss 1. Unsere Angebote sind stets freibleibend. Aufträge und Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns bestätigt worden sind. 2. Bei sofortiger Ausführung gelten die Rechnung oder der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Auch in diesem Fall gelten ausschließlich unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen 3. Bei Kalkulations- oder Druckfehlern im Angebot behalten wir uns das Recht der Berichtigung vor. 4. Technische und gestalterische Abweichungen von unserem Angebot, der Auftragsbestätigung, Beschreibungen und Angaben in Prospekten, Katalogen und schriftlichen Unterlagen sowie Modell-, Material- und Konstruktionsänderungen im Zuge des technischen Fortschritts bleiben vorbehalten, ohne dass hieraus Rechte gegen uns geltend gemacht werden können. III. Preise 1. Alle Preise verstehen sich zuzüglich Verpackung, Porto, Transport und Versicherung sowie der jeweils am Auslieferungstage gültigen Mehrwertsteuer. 2. Soweit nicht anders vereinbart, ist dendatec 7 Tage nach Auftragsannahme an die in ihren Angeboten enthaltenen Preise gebunden. Maßgebend sind die durch uns in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Zusätzliche Leistungen, die in der Auftragsbestätigung nicht enthalten sind, werden gesondert berechnet. 3. Nicht vorhersehbare preissteigernde Faktoren wie Zölle, Ein- und Ausfuhrgebühren, Kosten der Devisen- beschaffung usw. berechtigen dendatec zu einer entsprechenden Preisanpassung. 4. Bei Abrufbestellungen dient der bei Vertragsabschluß vereinbarte Preis als Grundlage. IV. Versand, Gefahrenübergang 1. Der Versand erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers. 2. Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zur Versendung in unserem Lager bereitgestellt worden ist. 3. Eine Versicherung der Ware erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch und zu Kosten des Auftraggebers. V. Liefer- und Leistungszeit 1. Die von uns genannten Liefer- und Leistungszeiten sind unverbindlich. Verbindliche Liefer- und Leistungszeiten sind ausdrücklich schriftlich zu vereinbaren. Die Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn zum vereinbarten Stichtag die Ware das Lager von dendatec verlassen hat. 2. Alle Liefertermine stehen unter Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sie beginnen mit dem Tage unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Klärung aller Einzelheiten der Ausführung und verlängern sich unbeschadet unserer Rechte bei Auftraggeberverzug um die Zeit, die der Kunde in Verzug ist. Dasselbe gilt auch bei Lieferantenverzug. 3. Unmöglichkeit oder Verzug der Lieferung oder Leistung aufgrund höherer Gewalt oder von Ereignissen, die uns die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie Materialbeschaffungsschwierig- keiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Anordnung usw. - auch wenn sie bei unseren Lieferanten oder Unterlieferanten eintreten - , haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen nicht zu vertreten. Vielmehr darf dadurch die Lieferung oder Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Frist hinausgeschoben werden. Ebenso besteht das Recht, von dem noch nicht erfüllten Vertragsbestandteil ganz oder teilweise zurückzutreten. 4. dendatec kommt erst dann in Verzug, wenn der Kunde schriftlich eine Nachfrist von mindestens 2 Monaten gesetzt hat. Im Falle des Verzuges hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 v. H. von der Nettosumme für jede vollendete Woche des Verzuges insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 v. H. des Rechnungsnettowertes der vom Verzug betroffenen Lieferung oder Leistung. Darüber hinausgehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen. VI. Gewährleistung und Haftung 1. Die Gewährleistung beträgt, sofern nicht anders vereinbart, 12 Monate ab dem Zeitpunkt des Gefahrenübergangs. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Gewährleistung ist, dass der Kunde die empfangene Ware unverzüglich auf Transportschäden oder Produktmangel untersucht hat und diese unverzüglich dendatec anzeigt. Es gilt § 377 HGB. 2. Zur Durchführung einer Gewährleistungsreparatur ist die reklamierte Ware mit einer Rechnungskopie einzuschicken oder anzuliefern. Die Ware muss frei bei dendatec eintreffen. Wird dendatec zur Durchführung von Gewährleistungen aufgefordert, die notwendigen Arbeiten vor Ort beim Auftraggeber durchzuführen, so werden dem Auftraggeber, mit Ausnahme der Reisekosten, keine weiteren Kosten in Rechnung gestellt. 3. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungs- fristen in Kraft. Sollten im Rahmen unserer Reparaturbemühungen auf den zu reparierenden Geräten befindliche Daten verloren gehen, trägt dieses Risiko der Auftraggeber. 4. Werden Betriebs- oder Wartungshinweise nicht befolgt, Änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, entfällt jede Gewährleistung. 5. Gewährleistung für Softwareprogramme wird nur insoweit übernommen, als das diese im Sinne der Programmbeschreibung grundsätzlich brauchbar sind. Sollten Manipulationen, insbesondere unzulässige Kopievornahmen an der Software festgestellt werden, entfällt jedwede Gewährleistung. 6. Scheitert der mehrfache Nachbesserungswunsch, kann der Auftraggeber wandeln oder mindern. 7. dendatec ist zur Gewährleistung nur dann verpflichtet, wenn der Kunde seinerseits die Vertrags- bedingungen erfüllt hat. 8. Soweit dendatec die an den Auftraggeber ausgelieferte Ware nicht selbst herstellt, sondern von Vorlieferanten bezogen hat, werden dendatec obliegende Gewährleistungsansprüche dadurch erfüllt, dass dem Auftraggeber sämtliche Gewährleistungsansprüche von dendatec gegen diese Vorlieferanten abgetreten werden. Der Auftraggeber nimmt diese Abtretung erfüllungshalber an. 9. Sämtliche Ansprüche, die sich gegen dendatec richten, sind ohne schriftliche Zustimmung nicht abtretbar und können ausschließlich vom Auftraggeber selbst geltend gemacht werden. 10. dendatec haftet nur für Vorsatz oder grob fahrlässiges Handeln. VII. Zahlungsbedingungen 1. Sämtliche Zahlungen sind mit schuldbefreiender Wirkung in bar an einen Zahlungsempfangsberechtigten oder an die von dendatec angegebene Bankverbindung zu leisten. Skontoabzüge können nur dann vorgenommen werden, wenn entsprechende Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und dendatec schriftlich vereinbart worden sind. VIII. Eigentumsvorbehalt 1. dendatec behält sich das Eigentum an der Ware bis zu ihrer vollständigen Bezahlung vor. Dies gilt auch im Falle der Verarbeitung der Ware. IX. Auftragsabwicklung 1. Die bei der Bearbeitung der Bestellung erhaltenen Daten werden in Datenverarbeitungsanlagen erfasst und weiterverarbeitet. X. Erfüllungsort, Gerichtsstand 1. Erfüllungsort ist Taucha/Landkreis Weißenfels. 2. Gerichtsstand ist das für Taucha/Landkreis Weißenfels zuständige Gericht. 3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. XI. Schlussbestimmungen 1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nichtig, unwirksam oder anfechtbar sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen unberührt und sind dann aus-zulegen bzw. zu ergänzen, dass der beabsichtigte wirtschaftliche Zweck in rechtliche zulässiger Weise möglichst genau erreicht wird. Das gleich gilt auch für eventuelle Lücken. Taucha , den 01.03.2002